Geltung

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AVB) regeln den Geschäftsverkehr zwischen der SecuSuisse AG („Verkäufer") und ihren Kunden („Käufer") und gelten für alle Verkäufe und Dienstleistungen der SecuSuisse Gesellschaften

Auftragserteilung und Vertragsabschluss

Angebote des Verkäufers gelten als Antrag zur Offertstellung.
Alle Anträge des Käufers werden vom Verkäufer nur unter Anwendung dieser AVB angenommen und ausgeführt. Durch die Antragsstellung oder den Vertragsabschluss anerkennt der Käufer diese ABV. Ein Kaufantrag gilt nur in der vom Verkäufer schriftlich bestätigten Form als angenommen. Mündlich getroffene Abreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Bei Schreibfehlern bleiben Berichtigungsanspruch, bei Irrtümern Anfechtungsanspruch vorbehalten.
Bestimmungen und insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die den vorliegenden AVB entgegenstehen, gelten nur dann, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für abweichende Bedingungen einer späteren Gegenbestätigung des Käufers.
Die Offerten sind auf einen Monat ab Ausstellung befristet, Konstruktions- und Materialänderungen aus technischen Gründen vorbehalten. Massgebend für den Vertragsabschluss ist die Auftragsbestätigung im Zusammenhang mit den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Offerte oder der Bestellung ab, so gilt die Auftragsbestätigung, sofern sie nicht umgehend abgelehnt wird. Die Auftragsbestätigung sowie die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen in jedem Fall abweichenden Angaben vor.

Lieferung

Lieferungen der SecuSuisse AG erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ansprüche infolge Schäden oder Verluste sind vom Empfänger unverzüglich beim entsprechenden Transportunternehmen geltend zu machen. Die Verpackung sowie deren Inhalt sind immer genau zu kontrollieren. Ohne besondere Weisungen des Käufers bestimmt der Verkäufer die Versandart und den Versandweg nach eigenem Ermessen, ohne Gewähr für den schnellsten und kostengünstigsten Versand. Teile aus registrierten Schliessanlagen werden automatisch per Einschreiben versandt.

Preise und Zahlung

Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht explizit anderes vermerkt ist, in Schweizer Franken (CHF), ab Lager/Werk des Verkäufers, exklusive Mehrwertsteuer, netto ohne Berechtigung für irgendwelche Abzüge. Sämtliche Kosten für Transportverpackung, Fracht, Versicherung, Dokumente, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen, die auf der gelieferten Ware erhoben werden, gehen zu Lasten des Käufers.

Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist innert 10 Tagen (Verfalltag) netto ohne jeden Abzug zahlbar. Rügen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen oder zu Abzügen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. der Restkaufpreis sofort fällig. Der Käufer darf Forderungen gegenüber dem Verkäufer nicht mit eigenen Forderungen gegenverrechnen.
Für Kleinstaufträge, ausgenommen Gravurschilder und Nachschlüssel, gilt ein Mindestfakturabetrag von CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, Porto und Verpackung. Verspätete Zahlungen werden mit einem Verzugszins von 9 % belastet, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Die Mahnspesen belaufen sich bei der zweiten Mahnung auf CHF 20.00 und bei der dritten Mahnung auf CHF 50.00. Der Verkäufer ist berechtigt, auch nach Auftragserteilung, Abschlagszahlungen (Akonto) schriftlich vom Käufer zu verlangen.
Sofern vertraglich nicht festgelegt, wird das Abschlagszahlungen gemäss SIA-Norm Nr.118. Art.144 zu leisten sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 % bei Auftragserteilung; 30 % bei Wareneingang; 30 % bei Inbetriebnahme; 10 % bei Schlussrechnung.

Liefertermine

Der Verkäufer ist bestrebt, den Kaufgegenstand so schnell als möglich zu liefern. Eine Lieferzeitangabe ist unverbindlich. Bei längeren Lieferzeiten wird der Käufer informiert. Teillieferungen sind im Rahmen der Zumutbarkeit zulässig. Hierdurch bedingte Mehrkosten für Versand und Verpackung trägt der Verkäufer. Verzögerungen berechtigen den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung, zur Rückgabe oder zu Ersatzansprüchen für aus der Verzögerung entstehenden Schaden.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des geschuldeten Betrages in das Eigentum des Käufers über.
Der Verkäufer ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt jederzeit am jeweiligen Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Gewährleistungsrechte und Mängelrüge

Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Sache liefern.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Zustellung sofort zu prüfen und Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen unter Beifügung des Lieferscheines und/oder Rechnung und/oder Kassabon schriftlich beim Verkäufer anzumelden. Die Mängel sind dabei so detailliert, als dem Käufer möglich, zu beschreiben.
In jedem Fall von der Gewährleistung ausgenommen sind:
- Batterien
- Kosten, die durch die Anfahrt zum Käufer entstehen
- Mängelfolgeschäden
- Schäden, die durch verzogene Türblätter hervorgerufen, oder durch die unsachgemässe Behandlung durch den Käufer oder Dritte oder durch Eingriffe des Käufers oder Dritte verursacht werden.
Bei Materialfehlern leistet der Verkäufer soweit Ersatz, als seine Lieferanten zu Ersatzleistungen verpflichtet sind.
Die Gewährleistungsrechte des Käufers für gerügte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Entdeckung der Mängel.
Jegliche weitere Rechts- und Sachgewährleistung, insbesondere für Schadenersatz, wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist am Geschäftssitz des Verkäufers.

Änderungen an laufenden Aufträgen

Der Verkäufer behält sich bei Änderungen des Käufers an laufenden Aufträgen vor, administrative Aufwendungen sowie bereits geleistete Arbeiten und bereits hergestellte Sonderartikel dem Käufer in Rechnung zu stellen.

Planungsarbeiten

Alle über rein konzeptionelle Werksbearbeitung hinausgehenden Arbeiten wie Planerstellung, Detail-Abklärungen usw. werden nach Aufwand gemäss den gültigen Dienstleistungspreisen des Verkäufers verrechnet.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche Streitigkeiten, welche in einem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Käufer und Verkäufer stehen, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Verkäufers zuständig.
Anwendbar ist Schweizer Recht.

Bubikon, Februar 2013