Geltung

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln den Geschäftsverkehr zwischen SecuSuisse Gruppengesellschaften (nachfolgend „Verkäufer") und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde") und gelten für die Lieferung von Material, Lizenzen, die Installation von Systemen und die Ausführung von Service-Einsätzen von SecuSuisse Gesellschaften. Als SecuSuisse Gesellschaften gelten im Rahmen dieser AGB je einzeln oder zusammen die nachfolgenden Gesellschaften:

  • SecuSuisse AG
  • Aditum AG
  • Pawi Sàrl
  • iddata AG

Die AGB des Verkäufers gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Kunden vor, auch wenn der Verkäufer diese nicht ausdrücklich ablehnt. Bestimmungen und insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die den vorliegenden AGB entgegenstehen, gelten nur dann, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für abweichende Bedingungen einer späteren Gegenbestätigung des Kunden.

Offerten, Vertragsabschluss und Schriftlichkeit

Ein Vertrag kommt entweder durch beidseitig unterzeichneten Vertrag oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers (in Briefform oder per E-Mail) zustande.
Angebote des Verkäufers sind, sofern sich nicht etwas Anderes ergibt, ohne Verbindlichkeit und gelten als Antrag zur Offertstellung. Die Angebote des Verkäufers sind auf einen Monat ab Ausstellung befristet, längstens aber bis Ende des Kalenderjahres, Konstruktions- und Materialänderungen aus technischen Gründen vorbehalten. Anträge des Kunden werden vom Verkäufer nur unter Anwendung dieser AGB angenommen und ausgeführt. Durch die Antragsstellung oder den Vertragsabschluss anerkennt der Kunde diese AGB. Ein Antrag des Kunden gilt nur in der vom Verkäufer schriftlich bestätigten Form als angenommen. Mündlich getroffene Abreden gelten nur, wenn sie schriftlich durch den Verkäufer bestätigt werden. Bei Schreibfehlern bleiben Berichtigungsanspruch, bei Irrtümern Anfechtungsanspruch vorbehalten.

Massgebend für den Vertragsabschluss ist die Auftragsbestätigung in Verbindung mit den AGB. Weicht die Auftragsbestätigung von der Offerte oder der Bestellung ab, so gilt die Auftragsbestätigung, sofern sie nicht umgehend abgelehnt wird. Die Auftragsbestätigung sowie die AGB gehen in jedem Fall abweichenden Angaben vor.

Spätere Abänderungen oder Ergänzungen eines bestehenden Auftrags werden erst nach schriftlicher Vereinbarung der Parteien wirksam.

Beanstandungen, Mahnungen, Mängelrügen und dergleichen erfordern die Schriftform. E-Mails erfüllen die Schriftform im Sinne dieser AGB.

Technische Unterlagen

Angaben in technischen Unterlagen sowie in Prospekten und Katalogen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. Der Verkäufer behält sich alle Rechte an Zeichnungen, Plänen, ausgearbeiteten Konzepten, technischen Unterlagen und Software vor, die er dem Kunden übergeben hat. Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen und Software nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Verkäufers ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie dem Kunden übergeben worden sind.

Leistungsumfang, Änderung des Leistungsumfangs

Der Verkäufer liefert nach dem Stand der Technik bewährte, stabil funktionierende Systeme grundsätzlich in Standardausführung. Andernfalls richtet sich die Lieferung nach der Leistungsbeschreibung im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Umfasst die Lieferung auch Software, gelten hierfür ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Unterlieferanten. Der Verkäufer ist ausdrücklich berechtigt, von den vereinbarten einzelnen Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich durch die Abweichung keine funktionalen Einschränkungen ergeben. Der Kunde akzeptiert allfällige daraus entstehende Änderungen.

Der Verkäufer gibt einen standardisierten Produktbeschrieb und eine standardisierte Bedienungsanleitung ab. Zusätzliche oder individualisierte Produktbeschriebe oder Bedienungsanleitungen werden gegen Entgelt geliefert.

Änderungen des Leistungsumfangs können Auswirkungen auf die vereinbarten Preise und Liefertermine haben. Folgende zusätzliche Leistungen werden separat verrechnet, sofern diese nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehören:

  • Spätere Abänderung oder Ergänzung eines bestehenden Auftrags;
  • Neuerarbeitung von Lösungsvorschlägen, Überarbeitung von Ausführungsunterlagen aufgrund veränderter baulicher Gegebenheiten oder neuer Konzepte des Kunden;
  • Erstellen von Provisorien oder Testanlagen;
  • Nachinstruktion Kunden, Anwendern, Fremdhandwerkern und -installateuren;
  • Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware;
  • Wartezeiten aufgrund nicht gewährleisteten Zugangs zu den Räumlichkeiten und Anlagestandorten;
  • Ausserordentliche baubedingte Baustellenbesuche und Bausitzungen;
  • Koordination, Besprechungen und Abklärungen mit vom Kunden nominierten Dritt- oder Unterlieferanten;
  • Nichteinhaltung getroffener Absprachen mit Drittfirmen (Schnittstellen, Verantwortung) und dadurch entstehende Mehrleistungen und/oder Sondereinsätze.

Als Basis für die Verrechnung von Zusatzleistungen gelten die effektiven Kosten oder im Falle von Eigenleistungen von Personal des Verkäufers der aktuell gültige Stundenansatz.

Auftragsabwicklung

Der Kunde benennt unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich einen Ansprechpartner. Der Kunde ist für die Koordination der beauftragten Unternehmer verantwortlich. Mehraufwände des Verkäufers durch Nichtbeachtung der Koordinationsbestimmungen werden zusätzlich verrechnet.
Der Kunde hat die Informationspflicht, den Verkäufer rechtzeitig auf allfällige spezielle gesetzliche, behördliche sowie andere Vorschriften und Bedingungen aufmerksam zu machen, welche die Ausführung, die Lieferung, die Montage und den Betrieb des Vertragsgegenstandes betreffen. Der Verkäufer behält sich vor, Teilaufträge an geeignete Unterlieferanten zu vergeben (Starkstrominstallationen, Kabelzug, mechanische Installationen).

Vorleistungen des Kunden

Der Kunde ist für die rechtzeitige und fachgerechte Ausführung, der für die Montage der Apparate unerlässlichen bzw. vertraglich festgelegten baulichen Vorarbeiten und die Montage-Hilfsgeräte, besorgt. Der Kunde benachrichtigt den Verkäufer frühzeitig über den Ausführungsstand bzw. Zeitpunkt des Abschlusses von allfälligen baulichen Vorarbeiten.

Werden Elektroinstallationen durch den Kunden oder Dritte bereitgestellt, muss eine einwandfreie, geprüfte Installation mit bezeichneten Anschlusspunkten vorliegen. Mehraufwendungen und Schäden, die sich aus fehlerhafter oder nicht den Spezifikationen entsprechender Verkabelung ergeben, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für die Montage elektronischer Bauteile gilt, dass in den Räumen während und nach deren Installation insbesondere keine stauberzeugenden Bauarbeiten mehr stattfinden.

Im Fall von Softwarelieferungen sowie Umsetzung bzw. Inbetriebnahmen von Schnittstellen zu Um- oder Subsystemen muss vom Kunden sichergestellt sein, dass die dafür benötigte IT-Infrastruktur inkl. notwendige Betriebssysteme, Datenbanken, Netzwerkanschlüsse mit allen benötigten Kommunikationsmitteln sowie den notwendigen Freischaltungen von entsprechenden Firewalls bereitgestellt werden.

Installation

Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde verschafft dem Verkäufer ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten und Anlagestandorten. Für das sichere Unterbringen von Materialien, Apparaten und Werkzeugen sind dem Verkäufer geeignete, verschliessbare Räume zur Verfügung zu stellen.

Es muss sichergestellt werden, dass der Kunde eine Möglichkeit zur Datenlieferung von Applikations-Installationspaketen bereitstellt. Sollten die Installationen und Einrichtungen durch den Verkäufer erfolgen, müssen entsprechende Zugangsberechtigungen für die verantwortlichen Mitarbeitenden des Verkäufers eingerichtet werden.

Gelten für den Betrieb der Anlagen am Installationsort der Geräte besondere Sicherheitsauflagen, so wird der Kunde rechtzeitig und ohne Mehraufwand für den Verkäufer die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen.

Können die Installationsarbeiten nur ausserhalb der normalen Arbeitszeiten erfolgen, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten gemäss aktuellen Regieansätzen des Verkäufers (siehe Stundenansätze oben) verrechnet.

Einbindung von Fremdsystemen

Unter Fremdsystemen sind alle Systeme zu verstehen, die mit den Produkten des Verkäufers Daten austauschen. Bei der Einbindung von Fremdsystemen haftet der Verkäufer nicht für Leistungen und Eigenschaften, die durch den Hersteller der Fremdsysteme zugesichert werden. Eventuell entstehende Kosten auf der Seit des Fremdsystems, sind nicht in den Angeboten des Verkäufers enthalten, wenn diese nicht explizit angegeben werden. Der Kunde ist für die Beschreibung und Überprüfung des Funktionsumfangs einer Fremdsystemeinbindung verantwortlich. Liefert der Kunde keine Beschreibung, so wird der Verkäufer das Fremdsystem nach eigenen Anforderungen funktionell einbinden. Der Kunde hat in diesem Fall kein Recht auf Nachbesserung.
Der Kunde hat für die Einbindung der Fremdsysteme die notwendige Infrastruktur, wie Telefonanschluss oder IP-Netzwerk, betriebsfähig bereitzustellen. Der Betrieb ist mit den Telekommunikations- oder Netzwerkbetreibern so zu regeln, dass die für die Alarmierung oder Datenübertragung geforderte Verfügbarkeit jederzeit gewährt wird.

Verarbeitung von angelieferten Kundendaten

Für die Richtigkeit und Qualität der durch Kundensysteme angelieferten Daten, wie z.B. Personen-, Medien-, Raum- oder Plandaten, kann der Verkäufer keine Gewährleistung übernehmen. Deshalb ist durch den Kunden sicherzustellen, dass bei Anlieferung von Daten eine Qualitäts- und/oder Plausibilitätsprüfung erfolgt, welche die angelieferten Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität prüft. Sollten durch Fehler der gelieferten Daten Fehlverhalten unserer Lösungen auftreten, kann dafür keine Verantwortung übernommen bzw. eine Haftung geltend gemacht werden.

Fernzugriff

Soweit eine Erfüllung des Vertrags via Fernzugriff auf die Anlagen erfolgen kann, übernimmt der Kunde die Verantwortung, dass der Verkäufer seine Leistungen über den Fernzugriff ordnungsgemäss erbringen kann. Er erteilt dem Verkäufer die dazu erforderlichen Berechtigungen. Der Verkäufer geht davon aus, dass der Kunde ein dem Stand der Technik entsprechendes IT-Sicherheitskonzept unterhält und sicherstellt, dass die geeigneten Schutzmassnahmen getroffen und immer auf dem neusten Stand sind. Um den Fernzugriff vorzunehmen, ist der Verkäufer berechtigt, auf die für die Tätigkeit relevanten Anlagen, IT-Systeme (Applikations-, Datenbank- und Web-Server sowie Clients) und Daten zuzugreifen. Der Verkäufer darf Daten vom System des Kunden auf das eigene System kopieren, wenn dies zur Fehleranalyse oder-behebung unumgänglich ist.

Lieferbedingungen

Lieferungen des Verkäufers erfolgen ab Lager/Werk des Verkäufers (SecuSuisse AG (inkl. alle Zweigniederlassungen): EXW Incoterms 2020 CH-8608 Bubikon/ZH; Aditum AG: EXW Incoterms 2020 CH-9015 St. Gallen/SG; Pawi Sàrl: EXW Incoterms 2020 CH-1212 Grand-Lancy/GE; iddata AG: EXW Incoterms 2020 CH-8004 Zürich/ZH). Die Übergabe ab Lager/Werk des Verkäufers an das Transportunternehmen gilt als Auslieferung an den Kunden und unabhängig von allfälligen Versandbedingungen des Transportunternehmens, gehen Nutzen und Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den des Kunden über. In Abweichung von EXW Incoterms 2020, gehen zusätzlich (d.h. nebst Kosten der Fracht, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr, Zölle, Steuern und sonstigen Gebühren, Dokumente, Bewilligungen und dergleichen) auch die Kosten der Transportverpackung zu Lasten des Kunden. Ohne besondere Weisungen des Kunden bestimmt der Verkäufer die Versandart und den Versandweg nach eigenem Ermessen, ohne Gewähr für den schnellsten und kostengünstigsten Versand. Teile aus registrierten Schliessanlagen werden automatisch per Einschreiben versandt. Auf Wunsch des Vertragspartners, kann der Verkäufer auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschliessen.

Ansprüche infolge Schäden oder Verluste sind vom Empfänger unverzüglich beim entsprechenden Transportunternehmen geltend zu machen. Die Verpackung sowie deren Inhalt sind immer genau zu kontrollieren.

Liefertermine

Der Verkäufer ist bestrebt, den Kaufgegenstand so schnell als möglich zu liefern. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden ist, unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt. Bei längeren Lieferzeiten wird der Kunde informiert. Teillieferungen sind im Rahmen der Zumutbarkeit zulässig. Hierdurch bedingte Mehrkosten für Versand und Verpackung trägt der Verkäufer. Verzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Annahmeverweigerung, zur Rückgabe oder zu Ersatzansprüchen für aus der Verzögerung entstehenden Schaden.
Ist die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige seitens des Verkäufers nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist entsprechend. Ereignisse höherer Gewalt sind Hindernisse, welche trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände beim Kunden oder Zulieferer des Verkäufers eintreten. Dazu gehören unter anderem behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Aufruhr, Mobilmachung, Krieg, Streiks oder andere erhebliche Betriebsstörungen, Epidemien, Pandemien, Naturereignisse, terrestrische Aktivitäten, behördliche Einfuhrverbote wie auch Lieferverzögerungen von Unterlieferanten.

Liefertermine verlängern sich ausserdem, wenn dem Verkäufer die für die Ausführung benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert und damit Verzögerungen der Lieferung verursacht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Vorarbeiten (z.B. bauliche Vorarbeiten oder die für eine Software-Installation erforderlichen IT-Systeme, Netzverbindungen und Zugriffe) oder mit der Erfüllung von vertraglichen Pflichten, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält, im Verzug ist.

Abnahme, Übergang von Nutzen und Gefahr

Der Verkäufer informiert den Kunden rechtzeitig über den Termin der Abnahmeprüfung. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Kunden und vom Verkäufer unterzeichnet wird. Im Protokoll wird festgehalten, ob die Abnahme erfolgt ist oder verweigert wird. Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel bestehen. Bei geringfügigen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt (siehe Mängelrechte weiter unten).

Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn sie ohne Verschulden des Verkäufers am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann, der Kunde die Abnahme bzw. die Unterschrift des Protokolls unberechtigter Weise verweigert oder sobald der Kunde die Produkte vom Verkäufer nutzt.

Nimmt der Kunde unberechtigterweise am Abnahmetermin nicht teil oder wird die Abnahme verweigert, so entfällt jede Nutzungsberechtigung und der Verkäufer kann die Anlage ausschalten. Die Geltendmachung der damit verbundenen Unkosten bleibt vorbehalten. Mit der Abnahme ist die Vertragsleistung erbracht und die Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen zu laufen (siehe auch nachfolgend).
Nutzen und Gefahr gehen mit der Abnahme auf den Kunden über. Wird die Abnahme ohne Verschulden des Verkäufers verzögert oder verunmöglicht, so fallen Risiken und Kosten, zum Beispiel auch Lagerungskosten, zu Lasten des Kunden.

Preise, Preisanpassungen und Mehrkosten

Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht explizit anderes vermerkt ist, in Schweizer Franken (CHF), ab Lager/Werk des Verkäufers (SecuSuisse AG (inkl. alle Zweigniederlassungen): EXW Incoterms 2020 CH-8608 Bubikon/ZH; Aditum AG: EXW Incoterms 2020 CH-9015 St. Gallen/SG; Pawi Sàrl: EXW Incoterms 2020 CH-1212 Grand-Lancy/GE; iddata AG: EXW Incoterms 2020 CH-8004 Zürich/ZH) exklusive Mehrwertsteuer, netto, ohne Berechtigung für irgendwelche Abzüge des Kunden.
Massgeblich sind die Preise in der jeweils gültigen Preisliste (Preisliste in elektronischer Form) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen, öffentlicher Abgaben, Nebengebühren oder Frachten eintreten. In gleicher Weise verpflichtet sich der Verkäufer bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostenerhöhungen als auch Kostensenkungen werden dem Kunden gegenüber unverzüglich kommuniziert und auf Verlangen begründet. Sofern die Preiserhöhung mehr als 10% des Preises, gemäss Preisliste im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beträgt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt für den Verkäufer im Falle einer Preissenkung. Vorbehalten bleibt der Fall, dass mit dem Kunden im Vertrag schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde. Bei Kleinbestellungen mit einem Netto-Warenwert unter CHF 25.00 wird ein Mindestfakturabetrag von CHF 50.00 berechnet (ausgenommen Gravurschilder und Nachschlüssel).

Für Arbeiten ausserhalb der Geschäftszeiten des Verkäufers, gelten folgende Zuschläge:

Montag-Freitag:  20.00 bis 06.00 Uhr: Plus 25%
Samstag:  00.00 bis 24.00 Uhr: Plus 50%
Sonntag:  00.00 bis 24.00 Uhr: Plus 100%




 

Allfällige Preisreduktionen auf der Vertragsleistung (z.B. Rabatte) haben für Regieleistungen keine Gültigkeit.

Zahlungsbedingungen und Verzug

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas Anderes ergibt, ist der Kaufpreis innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum (Verfalltag) netto, ohne jeden Abzug, zahlbar. Der Verkäufer ist ohne Angabe von Gründen jederzeit berechtigt, eine Lieferung von einer Zug-um-Zug Zahlung oder Vorauskasse abhängig zu machen. Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist am Geschäftssitz des Verkäufers.

Sofern in diesen AGB nichts Anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen des Zahlungsverzugs. Rügen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen oder zu Abzügen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. der Restkaufpreis sofort fällig. Der Kunde darf Forderungen gegenüber dem Verkäufer nicht mit eigenen Forderungen gegenverrechnen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Hält der Verkäufer am Vertrag fest, ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Belieferung des Kunden bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen einzustellen. Auf die ausstehenden Zahlungen ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, ein Verzugszins von 9 % pro Jahr zu entrichten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Die Mahnspesen belaufen sich bei der zweiten Mahnung auf CHF 20.00 und bei der dritten Mahnung auf CHF 50.00. Bei in Zahlungsverzug geratenen Ratenzahlungen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den gesamthaft geschuldeten Betrag sofort einzufordern. Verletzt der Kunde auch die neu vereinbarten Zahlungsbedingungen, steht es dem Verkäufer weiterhin offen, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für den eingetretenen Schaden zu verlangen. Solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, kann der Verkäufer jegliche Gewährleistung verweigern. Es erfolgt kein Unterbruch der Gewährleistungsfrist.

Der Verkäufer ist berechtigt, auch nach Auftragserteilung, Abschlagszahlungen (Akonto) schriftlich vom Kunden zu verlangen. Sofern vertraglich nicht festgelegt wird, dass Abschlagszahlungen gemäss SIA-Norm Nr.118. Art.144 zu leisten sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 % bei Auftragserteilung; 30 % bei Wareneingang; 30 % bei Inbetriebnahme; 10 % bei Schlussrechnung.

Bei Teillieferung steht dem Verkäufer das Recht auf Verlangen einer entsprechenden Teilzahlung zu.

Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung, ohne Verschulden des Verkäufers, verzögert oder verunmöglicht wird.

Der Verkäufer ist berechtigt, Wechsel oder Schecks ohne Begründung abzulehnen. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte, Systeme und Installationen gehen erst nach vollständiger Bezahlung des geschuldeten Betrages in das Eigentum des Kunden über. Der Verkäufer ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt jederzeit am jeweiligen Wohn- oder Geschäftssitz des Kunden, auf dessen Kosten, ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Im Falle von Vollstreckungshandlungen (wie Pfändungen etc.), hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreibungs- und/oder Konkursamt den Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben. Der Kunde haftet für jeden damit einhergehenden Schaden.

Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts, instand zu halten und zugunsten des Verkäufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.

Rücksendungen

Ware, die gemäss Auftragsbestätigung geliefert wurde, kann nur mit Zustimmung des Verkäufers zurückgesandt werden. Die Angabe der Auftragsnummer, der Artikelnummern sowie der Anzahl der einzelnen Artikel, sind Voraussetzung für die Abklärung und Genehmigung der Rücksendung von Waren. Der Rücksendung ist der Lieferschein beizulegen. Sofern in einwandfreiem Zustand, werden Lagerartikel zu maximal 60% des fakturierten Betrages gutgeschrieben. Für kundenspezifische Systeme wie Serien- und Schliessanlagen-Produkte sowie für Sonderanfertigungen, kann keine Gutschrift erteilt werden. Gefahr und Kosten im Zusammenhang mit der Rücksendung gehen zu Lasten des Rücksenders.

Gewährleistung

Der Verkäufer übernimmt während 24 Monaten ab Lieferung ab Werk oder bei Installation durch den Verkäufer ab Abnahme, die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Produkte (ohne Software (Lizenzen)) hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen dem vertraglichen Leistungsumfang entsprechen. Wird der Versand aus Gründen verzögert, welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistung 24 Monate nach Versandbereitschaft.

Mit Bezug auf Software (Lizenzen) gewährleistet der Verkäufer während 6 Monaten nach Lieferung derselben, dass das Produkt bei normalem Gebrauch die in der durch den Verkäufer zur Verfügung gestellten Dokumentation beschriebene Leistung erbringt. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich festgelegt wurde, gewährleistet der Verkäufer weder, dass die Software fehlerfrei oder ohne Unterbruch betrieben werden kann, noch, dass sie die Bedürfnisse des Lizenznehmers erfüllt (z.B. Kompatibilität mit einer bestimmten Software).
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach Art. 201 OR geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Zustellung sofort zu prüfen und Mängel innerhalb von 5 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen, unter Beifügung des Lieferscheins und/oder der Rechnung und/oder des Kassenzettels. Die Mängel sind dabei so detailliert als dem Kunden möglich, zu beschreiben.

Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Sache liefern.

Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) der die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Im Falle einer Nachbesserung, gilt als ein Fehlschlag der Nachbesserung, erst der zweite erfolglose Versuch.

Bei nur unerheblicher Abweichung von der Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

Solange sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet, kann der Verkäufer jegliche Gewährleistung verweigern. Es erfolgt kein Unterbruch der Gewährleistungsfrist.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere die Batterien, Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, unvorhersehbarer äusserer Einwirkungen, ungeeigneter Betriebsmittel, von Eingriffen des Kunden oder eines Dritten in Hard- und Software (z.B. Hacker), mangelhafte, nicht vom Verkäufer ausgeführte Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer haftet auch nicht für Folgeschäden (z.B. Polizei-, Feuerwehr- und Alarmempfängereinsätze; die vom Kunden zu veranlassende Sicherheitsmassnahme, insbesondere bei teilweiser oder vollständiger Ausserbetriebsetzung der Anlage, auch infolge von Instandhaltungsarbeiten; direkte oder indirekte Folgen von Fehlalarmen; Fehlauslösungen von Löschanlagen; Kostenersatz aufgrund von Mehraufwendungen des Kunden oder Dritter; Beeinträchtigung der Funktionen der Anlage infolge baulicher Veränderungen; fehlerhafte oder ausbleibende Alarmübermittlung durch Beeinträchtigung der Alarmübertragungseinrichtung oder des Alarmübertragungsweges infolge baulicher Veränderungen, Veränderungen der Telekommunikationsinfrastruktur oder den Telekommunikationsbetreiber oder durch den Wechsel desselben).

Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Eingriffe, Änderungen, Reparaturen oder andere Instandhaltungsarbeiten an den gelieferten Produkten vornimmt, ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird.

Bei Materialfehlern leistet der Verkäufer soweit Ersatz, als seine Lieferanten zu Ersatzleistungen verpflichtet sind. Die Gewährleistungsrechte des Kunden für gerügte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Entdeckung der Mängel. Jegliche weitere Rechts- und Sachgewährleistung, insbesondere für Schadenersatz, wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

Haftung

Der Verkäufer haftet nur für Schadenersatzansprüche, welche auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Jede weitergehende vertragliche oder ausservertragliche Haftung, insbesondere für direkte und indirekte Mangelfolgeschäden, wird hiermit wegbedungen. Insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Kunden bzw. Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden (z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei, Feuerwehr oder eines Wachdiensts sowie weitere mögliche damit zusammenhängende Kosten). Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit, die einer Haftungsbeschränkung entgegenstehen.

Der Verkäufer haftet nicht für die Arbeit von Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Kunden oder Dritten direkt veranlasst sind.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Widerruf

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, von einem abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist.

Auftragsänderungen

Der Verkäufer behält sich bei Änderungen des Kunden an laufenden Aufträgen vor, administrative Aufwendungen sowie bereits geleistete Arbeiten und bereits hergestellte Sonderartikel dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Planungsarbeiten

Alle über rein konzeptionelle Werksbearbeitung hinausgehenden Arbeiten wie Planerstellung, Detail-Abklärungen usw. werden nach Aufwand gemäss den gültigen Dienstleistungspreisen des Verkäufers (siehe Stunden- bzw. Regieansätze oben) verrechnet.

Geheimhaltung

Der Verkäufer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit den Werk- und Dienstleistungen vom Kunden erhaltenen Unterlagen und Informationen, einschliesslich aller hiervon erstellten Kopien bzw. Aufzeichnungen sowie jener Unterlagen und Informationen, welche für den Kunden erarbeitet werden, jederzeit, auch nach Beendigung der Werk- und Dienstleistungen, wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten – ausgenommen Subunternehmern – weder gesamthaft noch auszugsweise zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Unterlagen und Informationen, die nachweislich ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt geworden oder ohne Geheimhalteverpflichtung rechtmässig von Dritten erlangt worden sind.

Der Verkäufer ist berechtigt, Unterlagen und Informationen soweit erforderlich an Subunternehmer weiterzugeben, sofern diese vorgängig entsprechend den vorstehenden Bestimmungen, schriftlich verpflichtet worden sind.

Der Kunde ist verpflichtet, all jene seitens des Verkäufers übermittelten Unterlagen die mit einem Vermerk wie „vertraulich", „confidential" oder dergleichen bezeichnet sind, entsprechend den vorstehenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

Umgang mit Daten

Der Verkäufer beachtet die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG), der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG), des Fernmeldegesetzes (FMG) sowie andere datenschutzrechtliche Bestimmungen, beispielsweise die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union. Ergänzend wird auf die separate Datenschutzerklärung des Verkäufers verwiesen (SecuSuisse AG: https://www.secusuisse.ch/de/datenschutz; Aditum AG: https://www.aditum.ch/de/datenschutz/index.php; Pawi Sàrl: https://www.pawi-sarl.ch/fr/content/3-conditions-generales; iddata AG: ).

Eigentums- und Immaterialgüterrecht

Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Zeichnungen, Entwürfen, Plänen, technischen Unterlagen, Schaltschemas, Angeboten und dergleichen bleibt bei dem Verkäufer. Diese Unterlagen dürfen ohne vorgängige schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch anderweitig - ausserhalb des Zwecks - verwendet werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Marken- und Eigentumsangaben vom Verkäufer in keiner Form verändern. Das geistige Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleiben bei dem Verkäufer oder deren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde nachträglich Änderungen am Produkt vornimmt.
Jede Erweiterung oder Änderung von Produkten durch den Kunden, benötigt eine schriftliche Zustimmung vom Verkäufer.

Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden, welche dem ursprünglichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche Streitigkeiten, welche in einem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und Verkäufer stehen, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Verkäufers zuständig.
Anwendbar ist Schweizer Recht (unter Ausschluss des „Wiener Kaufrechts", Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980).

Gültigkeit und Änderungen

Diese AGB gelten ab dem 13.10.2023 Sie können vom Verkäufer jederzeit geändert werden. Es gilt jeweils diejenige Fassung, die zur Zeit des massgeblichen Rechtsgeschäfts in Kraft steht.